Legionellen Wirts

Untersuchungspflicht Legionellen

Ab dem Übergabepunkt (meist dem Wasserzähler) vom Versorger bis zur Zapfstelle im Haus ist der Betreiber der Trinkwasserinstallation verantwortlich für die Qualität des Wassers. Betreiber der Trinkwasserinstallation sind diejenigen, die die Entscheidungshoheit über die Anlage besitzen, also z. B. Grundstückseigentümer, Hausbesitzer, Vermieter, usw. Die Trinkwasserverordnung verwendet dafür den Begriff USI (Unternehmer oder sonstiger Inhaber).

Untersuchungspflichtig sind nach §14 b Trinkwasserverordnung alle Wasserversorgungsanlagen, die

  • Trinkwasser im Rahmen öffentlicher oder gewerblicher Tätigkeit abgeben,
  • wenn eine Großanlage zur Wassererwärmung vorhanden ist und
  • Duschen oder andere Einrichtungen, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt, vorhanden sind.

Was ist eine Großanlage?

Nach §3 Absatz 12 ist eine „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“ ein Speicher – oder ein zentraler Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder einem Inhalt von mehr 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Trinkwassererwärmer und Entnahmestelle (Zirkulationsleitung wird nicht berücksichtigt). Entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht als Großanlagen.

Was ist öffentlich, was gewerblich?

Öffentliche Tätigkeiten sind in der Regel Krankenhäuser, Altenheime, Schulen, Kitas, Flughäfen, Obdachlosenheime.

Gewerbliche Tätigkeiten liegen bei Arbeitsstätten, aber auch bei vermieteten Wohnungen vor.

Es gibt auch Anlagen, bei denen beide Kriterien zutreffen. Hierzu zählen Altenheime und Pflegeeinrichtungen in privater Trägerschaft, aber auch Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Pensionen oder Gaststätten.
Bei gewerblicher nicht öffentlicher Nutzung muss eine Untersuchung mindestens alle 3 Jahre stattfinden.
Bei öffentlicher Nutzung grundsätzlich jährlich.

HINWEIS: In Wohnungseigentümergemeinschaften, wenn alle Wohnungen von den Eigentümern bewohnt sind, besteht keine Untersuchungspflicht.

Probenahme und Untersuchung

Grundsätzlich sind nach Empfehlung des Umweltbundesamtes vom 18.12.2018 alle Steigstränge peripher sowie Vorlauf und Zirkulation am Speicher zu beproben. Zur Beprobung von Vorlauf und Zirkulation müssen entsprechende Zapfventile verbaut sein.

Der Zugang zur Anlage sollte gewährleistet sein. Die Probenentnahmen müssen an allen ausgewählten Stellen am gleichen Kalendertag erfolgen. Sollte dies nicht möglich sein, so müssen die Proben am Vorlauf und an der Zirkulation erneut entnommen werden.

Gemäß den Empfehlungen des DVGW Arbeitsblattes 551 muss die Anlage im bestimmungsgemäßen Gebrauch sein, d. h. die Temperatur am Vorlauf muss 60 °C < TVorlauf < 70 °C sein.

Die Temperatur an der Zirkulation sollte um nicht mehr als 5 °C abweichen. Bei Verdacht auf Erwärmung des Kaltwassers (TKalt > 20 °C) kann auch das Kaltwasser auf Legionellen überprüft werden. Das Warm- und das Kaltwasser werden unabhängig voneinander beprobt. 

Probenahme und Untersuchung müssen durch notifizierte Stellen durchgeführt werden. Das Chemische Labor Dr. Wirts + Partner Sachverständigen GmbH ist eine notifizierte Trinkwasseruntersuchungsstelle in Niedersachsen und führt Probenahmen u. a. zur Untersuchung von Legionellen in der Region Hannover und angrenzenden Gebieten durch.

Bewertung

Bewertung der Ergebnisse nach TrinkwV 2011 und DVGW Arbeitsblatt 551:

geringe Legionellen-Kontamination (<100 KBE/100 mL)

Das untersuchte Trinkwasser entspricht daher den Anforderungen der Trinkwasserverordnung.

Wird der technische Maßnahmenwert überschritten, muss grundsätzlich eine Gefährdungsanalyse der Anlage durch eine sachkundige Person erfolgen, um die Maßnahmen zur Minimierung festzulegen.

mittlere Legionellen-Kontamination (< 1.000 KBE/100 mL)

Hierbei ist der technische Maßnahmenwert überschritten und das Trinkwasser entspricht nicht den Anforderungen der Trinkwasserverordnung.

Eine weitergehende Untersuchung ist innerhalb von vier Wochen vorgeschrieben. Die Anzahl der zusätzlich erforderlichen Proben im Vergleich zur orientierenden Untersuchung richtet sich nach der Größe, Ausdehnung und Verzweigung des Systems. 

hohe Legionellen-Kontamination
(1000-10000 KBE/100 mL)

Eine weitergehende Untersuchung ist daher umgehend erforderlich. Sanierungserfordernis ist abhängig vom Ergebnis der weitergehenden Untersuchung.

Es besteht eine ernst zu nehmende Gefährdung der Gesundheit, so dass weitere Schritte zur Klärung der Belastungshöhe, zur Infektionsprävention sowie zur Reduktion der Keimbelastung erforderlich sind, die durch fachkundige Personen in Rücksprache mit dem Gesundheitsamt durchzuführen sind.  

extrem hohe Legionellen-Kontamination
(> 10000 KBE/100 mL)

Eine direkte Gefahrenabwehr und Sanierung ist erforderlich (Desinfektion und Nutzungseinschränkungen, z. B. in Form eines Duschverbotes). Eine weitergehende Untersuchung ist daher unverzüglich durchzuführen.

Es besteht eine ernstzunehmende Gefährdung der Gesundheit, so dass weitere Schritte zur Klärung der Belastungshöhe, zur Infektionsprävention sowie zur Reduktion der Keimbelastung erforderlich sind, die durch fachkundige Personen in Rücksprache mit dem Gesundheitsamt durchzuführen sind.  

Nachuntersuchungen

Aus der Gefährdungsanalyse ergibt sich ein Untersuchungsumfang, der ggf. in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt festgelegt wird.
Die Anlage wird in der Folge in nachstehenden Rhythmen beprobt:

  • Erste Nachuntersuchung: 1 Woche nach Sanierung/Desinfektion
  • Zweite Nachuntersuchung: spätestens 3 Monate nach der ersten
  • Dritte Nachuntersuchung: spätestens 1 Jahr nach der zweiten Nachuntersuchung.

Sofern sich keine weiteren Auffälligkeiten aus den Nachuntersuchungen ergeben, kann wieder zu dem regelmäßigen Rhythmus, der sich aus Punkt 3 ergibt, zurückgekehrt werden.

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