Allgemeine Geschäftsbedingungen der Chemischen Labor Dr. Wirts + Partner Sachverständigen GmbH
Stand: 15.04.2021
§ 1 Geltungsbereich
Die Rechtsbeziehungen der Labor Dr. Wirts + Partner Sachverständigen GmbH (Labor Wirts) zu ihrem Auftraggeber (AG) bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des AG werden nur dann Vertragsinhalt, wenn das Labor Wirts sie ausdrücklich schriftlich anerkennt.
§ 2 Auftrag
- Ein Auftrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung durch das Labor Wirts zustande. Liegt dem Auftrag ein Angebot seitens des Labor Wirts zugrunde, kommt der Auftrag auch ohne Auftragsbestätigung zustande.
- Änderungen und Nebenabreden zu bestehenden Aufträgen müssen, um rechtswirksam zu sein, schriftlich erfolgen.
- Die Auftragsbearbeitung beginnt mit der Aufnahme gutachterlicher Tätigkeit, der Vereinbarung eines Ortstermins oder dem Beginn der Labortätigkeit.
§ 3 Übergabe von Proben / Zusendung von Proben
- Der AG sichert eine ordnungsgemäße und dem Untersuchungszweck angepasste Art der Verpackung und Probensicherung zu.
- Der AG ist verpflichtet dem Labor Wirts alle Gefahren mitzuteilen, die von den Proben ausgehen. Handelt es sich um Gefahrgut oder Chemikalien, müssen die Proben ordnungsgemäß beschriftet sein. Für alle Verletzungen, Schäden und Krankheiten, die dem Labor Wirts oder dessen Mitarbeitern dadurch entstehen, dass der AG seine Pflichten verletzt hat, ist der AG haftbar.
- Erreichen die Proben das Labor Wirts in einem Zustand, der eine ordnungsgemäße Durchführung der beauftragten Untersuchungen nicht möglich macht, wird der AG vom Labor Wirts darüber informiert und das weitere Vorgehen abgestimmt. Kommt es dennoch zur Untersuchung der Proben, wird das Labor Wirts den Zustand der Proben mit den Ergebnissen vermerken.
§ 4 Durchführung des Auftrags
Der Leistungsumfang eines Auftrages wird vor der Auftragserteilung festgelegt. Änderungen des vereinbarten Leistungsumfanges bedürfen der Schriftform. Der Auftrag wird vom Labor Wirts unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt.
- Soweit es notwendig oder zweckmäßig ist, kann sich das Labor Wirts bei der Vorbereitung und Durchführung der Untersuchungen oder Gutachten in Absprache mit dem AG der Hilfe von externen Sachverständigen bedienen.
- Das Labor Wirts ist berechtigt, zur sachgerechten Bearbeitung Untersuchungen und Messungen durch kompetente Unterauftragnehmer durchführen zu lassen, ohne dass es hierfür der besonderen Zustimmung des AG bedarf. Die Untersuchungen sind in der Regel akkreditiert. Untersuchungen im Unterauftrag werden in den Berichten gekennzeichnet.
- Entscheidungsregel: Bei Konformitätsaussagen wird, wenn in der Norm bzw. im regulatorischen Bezug keine Entscheidungsregel enthalten ist, die Messunsicherheit nicht in die Beurteilung der Konformität einbezogen.
- Ausgenommen hiervon sind Lebensmittelproben. Bei Nichteinhaltung von Spezifikationen wird bei Lebensmittelproben geprüft, ob die Werte auch unter Einbeziehung der Messunsicherheiten des Labors die Spezifikationen nicht einhalten.
§ 5 Probenlagerung
- Proben werden, wenn es ihre Beschaffenheit zulässt und nichts anderes vereinbart ist bzw. keine anderen gesetzlichen Fristen gelten, maximal 4 Monate (Wasserproben 4 Wochen, Lebensmittelproben 6 Wochen) aufbewahrt. Die Fristen gelten ab Probeneingang.
- Handelt es sich um belastete Proben oder ist die Entsorgung aufwändig, behält sich das Labor Wirts vor, die Proben an den AG zu dessen Lasten zurückzusenden oder auf dessen Kosten entsorgen zu lassen.
- Wünscht der AG vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist eine Rücksendung der Proben, werden die Proben zu Lasten des Kunden verpackt und versandt. Eine Abholung der Proben durch den AG ist ebenfalls möglich.
§ 6 Pflichten des Auftraggebers
Der AG darf dem Labor Wirts keine Weisungen erteilen, die deren tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis eines Gutachtens verfälschen können. Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Labor Wirts alle für die Ausführungen des Auftrags notwendigen Auskünfte und Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung stehen.
§ 7 Vertraulichkeit
- Dem Labor Wirts ist es untersagt, Tatsachen und Unterlagen, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit anvertraut wurden oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur Vertraulichkeit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus.
- Das Labor Wirts ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung der bei seiner Tätigkeit erlangten Erkenntnisse befugt, wenn es aufgrund von gesetzlichen Vorschriften hierzu verpflichtet ist oder der AG es ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht entbindet.
- Erhält das Labor Wirts Informationen von Dritten über einen AG, ist es dem Labor Wirts untersagt, die Identität des Dritten ohne vorherige Genehmigung weiterzugeben.
§ 8 Urheberrechtschutz
- Die durch das Labor Wirts erstellten Gutachten und Prüfberichte können vom AG mit folgenden Ausnahmen frei verwendet werden.
- Eine auszugsweise Veröffentlichung ist ohne gesonderte Genehmigung nicht erlaubt
- Die Publikation z.B. über das Internet oder im Rundfunk ist ohne gesonderte Genehmigung nicht erlaubt.
- Das Labor Wirts behält das Recht an Abbildungen und Zeichnungen.
§ 9 Vergütung
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der aktuellen, gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer.
§ 10 Zahlung und Zahlungsverzug
- Die vereinbarte Vergütung wird mit Zugang der Leistung (Protokoll, Gutachten, Planung, Prüfbericht) bei dem AG fällig. Falls nicht anders vereinbart, sind Rechnungen sofort nach Rechnungseingang zu zahlen
- Bei Neukunden, Kunden aus dem nicht europäischem Ausland oder wiederholtem wesentlichen Zahlungsverzug behält sich das Labor Wirts vor, die vollständige Begleichung des Rechnungsbetrages vor Durchführung der Leistung zu verlangen.
- Die postalische Übersendung von Gutachten und/oder Prüfergebnissen unter gleichzeitiger Einziehung der fälligen Vergütung per Nachnahme ist zulässig.
- Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen sowie nur zahlungshalber angenommen.
- Kommt der AG mit der Zahlung oder einer Vorschusszahlung in Verzug, so kann das Labor Wirts nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Verzugszinsen nach §288 BGB berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt dem Labor Wirts auf entsprechenden Nachweis vorbehalten. Bei Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen ist das Labor Wirts berechtigt, alle Vergütungsforderungen sofort fällig zu stellen. Dies gilt auch bei Nichteinlösung von Wechseln und Schecks. Gegen die Ansprüche des Labor Wirts kann der AG nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des AG unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht des AG ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht.
§ 11 Fristüberschreitung
- Werden Bearbeitungsfristen vereinbart oder vom AG gewünscht, wird das Labor Wirts sich nach Kräften bemühen, diese einzuhalten. Soweit diese aber nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden, übernimmt das Labor Wirts keine Gewähr für deren Einhaltung.
- Fristen beginnen nachdem alle Rahmenbedingungen zur Auftragsdurchführung geschaffen und alle Unklarheiten beseitigt wurden.
§ 12 Kündigung
Kündigt der AG ohne wichtigen Grund, sind die erbrachten mangelfreien Leistungen vollständig zu vergüten. Sofern der AG im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40 % der Vergütung für die vom Labor Wirts noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.
§ 13 Gewährleistung
Der AG kann als Gewährleistung zunächst nur kostenlose Nachbesserung verlangen. Hierzu bedarf es einer Nachfristsetzung von angemessener Dauer. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der AG vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen
- Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung durch den AG dem Labor Wirts schriftlich angezeigt werden; andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch. Bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz unberührt.
§ 14 Haftung und Verjährung
Das Labor Wirts schließt die Haftung für sich und die von ihm Beauftragten für alle Fälle aus, gleich, aus welchem Rechtsgrund, wenn nicht ein Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Vom Haftungsausschluss nicht erfasst, ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Labor Wirts beruhen. Ebenso gilt dieser Haftungsausschluss für Schäden, die bei Nachbesserung entstehen. Die Rechte des AG aus Gewährleistung gemäß § 11 werden dadurch nicht berührt. Die Ansprüche wegen Lieferverzug sind in § 9 abschließend geregelt. Sämtliche Ansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 638 BGB unterliegen, verjähren nach drei Jahren.
Das Labor Wirts schließt die Haftung aus, wenn wesentliche Informationen oder Vorgänge durch den Auftraggeber nicht mittgeteilt wurden. Hierzu zählt insbesondere die Probenentnahme.
§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort ist der Sitz des Labor Wirts. Ist der AG Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz des Labor Wirts ausschließlicher Gerichtsstand. Hat der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht zu ermitteln, so gilt als Gerichtsstand ebenfalls der Hauptsitz des Labor Wirts.
- Die Ungültigkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts.